AGB

Folgend lesen Sie die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der isoplus (Schweiz) AG.

1. Allgemeines / Anwendbares Recht

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen der isoplus (Schweiz) AG an deren Kunden (nachstehend Käufer genannt) in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer ausdrücklich diese Bedingungen.

1.2 Abweichungen, namentlich die Übernahme von andern Allgemeinen Bedingungen wie etwa der SIA-Normen, käufereigene Einkaufsbedingungen usw. sind nur rechtswirksam, wenn sie von der isoplus (Schweiz) AG schriftlich bestätigt werden.

1.3 Firmenindividuelle Bedingungen der isoplus (Schweiz) AG kommen für die Übernahme von Dienstleistungen wie Inbetriebsetzungen, Betriebsproben, Montagen und Gesamtschemaausarbeitungen zur Anwendung.

1.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.

1.5 Diese Bestimmungen gelten ab 03.07.2013 und ersetzen alle bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der isoplus (Schweiz) AG sowie der Raschotherm GmbH.

2. Verbindlichkeit von Auftragsbestätigungen, Bestellungsänderungen, Annullierungen

2.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung der isoplus (Schweiz) AG massgebend. Sofern innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Versand der Auftragsbestätigung bzw. innerhalb von 3 Arbeitstagen bei Lieferfristen bis zu 10 Tagen kein Gegenbericht erfolgt, sind die darin aufgeführten Spezifikationen gültig.

2.2 Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Materialien oder Leistungen werden separat berechnet.

2.3 Bestellungsänderungen oder Annullierungen nach Ablauf der Frist von 5 bzw. 3 Arbeitstagen gem. Ziff. 2.1 gelten nur, wenn sich die isoplus (Schweiz) AG schriftlich damit einverstanden erklärt. Zudem sind die daraus entstehenden Kosten vom Käufer zu tragen.

3. Preise

3.1 In Unterlagen von isoplus (Schweiz) AG aufgeführte Preise sind grundsätzlich unverbindlich und können jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden.

3.2 Preisänderungen werden jedoch in der Regel zwei Monate im Voraus angekündigt. Alle in diesen zwei Monaten noch auszuliefernden Produkte werden zu alten Preisen verrechnet. Nachher erfolgt die Verrechnung zu neuen Preisen.

3.3 Alle in den Unterlagen des isoplus (Schweiz) AG aufgeführten Preise verstehen sich in CHF und exklusiv Mehrwertsteuer.

4. Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen

4.1 Die in den Dokumenten der isoplus (Schweiz) AG als Basis von Angeboten enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Norm-Schemata und Gewichte sind solange unverbindlich, als sie nicht mitgeltende Unterlagen einer Auftragsbestätigung sind. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden. In besonderen Fällen sind verbindliche Mass-Skizzen zu verlangen.

4.2 Der Käufer hat die isoplus (Schweiz) AG über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern diese von den allgemeinen Empfehlungen der isoplus (Schweiz) AG abweichen.

5. Urheberrecht und Eigentum von technischen Zeichnungen und Unterlagen

Technische Zeichnungen und Unterlagen, welche dem Käufer ausgehändigt werden und nicht integrierender Bestandteil des Materials und seiner Verwendung sind, bleiben im Eigentum der isoplus (Schweiz) AG. Ihre unveränderte oder veränderte Verwendung und Weitergabe ist nur mit schriftlicher Zustimmung der isoplus (Schweiz) AG gestattet.

6. Lieferbedingungen

6.1 Der Liefertag wird nach bester Voraussicht so genau wie möglich angegeben. Er kann jedoch nicht garantiert werden. Werden Liefertermine jedoch ausdrücklich vereinbart, sind sie verbindlich.

6.2 Die isoplus (Schweiz) AG ist berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungenen seitens des Käufers nicht erfüllt werden.

6.3 Die isoplus (Schweiz) AG wird Lieferzeiten nach bester Voraussicht angeben und einhalten, ohne dass dafür garantiert werden kann. Entschädigungsansprüche oder Auftragsannullierung wegen verspäteter Lieferung oder Nichteinhaltung vereinbarter Ankunftszeiten können nicht akzeptiert werden.

Bei Wegfall der Geschäftsgrundlage infolge nicht beeinflussbarer Lieferprobleme der Vorlieferanten und / oder höherer Gewalt, ist die isoplus (Schweiz) AG für die Dauer und im Umfang der Auswirkung, von ihren Leistungspflichten befreit.

6.4 Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertag nicht abgenommen, so ist die isoplus (Schweiz) AG berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen sowie die Kosten einer Einlagerung zu verrechnen.

6.5 Bei Bestellungen auf Abruf behält sich die isoplus (Schweiz) AG vor, eine Anzahlung in Rechnung zu stellen oder die bestellte Ware erst nach schriftlichem Abruf der Ware herzustellen.

7. Versand-/Transportbedingungen

7.1 Die isoplus (Schweiz) AG ist in der Wahl des Transportmittels frei. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung:

– sind die Transportkosten nicht im Produktpreis enthalten und werden dem Käufer zusätzlich zum Produktpreis in Rechnung gestellt;

– erfolgen Lieferungen in Berggebiete bis zur Schweizer Talbahnstation;

– stellt der Käufer bei Camionsendungen den Ablad auf seine Kosten sicher. Wenn die Baustelle für Lastwagen nicht zugänglich ist, hat der Käufer rechtzeitig den Ablieferungsort zu bestimmen.

7.2 Für Lieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen werden die Verpackungs- und Versandkosten in Rechnung gestellt.

7.3 Mehrkosten des Transportes hat der Käufer zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten etc.) verursacht werden.

7.4 Es werden diejenigen Verpackungen und Transportmittel eingesetzt, die sich im Urteil der isoplus (Schweiz) AG als zweckmässig erweisen.

7.5 Ausdrücklich in Rechnung gestellte und spezifizierte Verpackungen und Transportmittel werden gutgeschrieben, sofern diese innert Monatsfrist in einwandfreiem Zustand franko Lieferwerk zurückgeschickt werden.

7.6 Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort nach deren Entdecken durch den Käufer bei Bahn, Post oder beim Spediteur schriftlich angebracht werden.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

Holt der Käufer die Ware im Werk ab oder wird die Ware mittels Frachtführer oder mittels eines anderen Dritten im Auftrag der isoplus (Schweiz) AG versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über. Erfolgen der Transport und der Ablad durch Personal und Einrichtungen der isoplus (Schweiz) AG, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen der Ware auf den Boden auf den Käufer über. Erfolgt der Ablad der Ware, welche durch Personal und Einrichtungen der isoplus (Schweiz) AG transportiert wurde, durch Personal und/oder Einrichtungen des Käufers oder durch Dritte im Auftrag des Käufers, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Eintreffen des Transportfahrzeuges am Belieferungsort auf den Käufer über. Wird die Ware durch Personal der isoplus (Schweiz) AG montiert, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss der Montage auf den Käufer über.

9. Rücknahme von Waren

9.1 Es ist der isoplus (Schweiz) AG freigestellt, nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Käufer katalogmässige Waren gegen Gutschrift zurückzunehmen, sofern diese bei der Rücksendung noch im Lieferprogramm enthalten und fabrikneu sind. Eine Verpflichtung der isoplus (Schweiz) AG zur Rücknahme besteht jedoch nicht.

9.2 Gutschriften werden ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung nicht ausbezahlt, sondern nur an andere Forderungen der isoplus (Schweiz) AG gegenüber dem Käufer angerechnet. Der Wert einer Gutschrift kann grundsätzlich nicht über 80 % des Produktpreises (exklusiv Steuern, Versand- und Montagekosten) betragen.

9.3 Die Rücksendung ist mit dem Lieferschein franko an den vereinbarten Ort zurückzuschicken. Von einer Gutschrift werden abgezogen: Prüfgebühr, Versandspesen sowie eventuelle Instandstellungskosten.

10. Reklamation

10.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren sofort nach Empfang zu prüfen. Waren, die nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Käufer innerhalb von 5 Tagen vom Empfang an gerechnet schriftlich mitzuteilen (bezüglich Transportschäden siehe Ziff. 7.6 und Ziff. 8). Unterlässt er dies, gelten Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

10.2 Erfolgt eine Mängelrüge nicht innerhalb der vorerwähnten Frist, verfallen Gewährleistungs- und Garantiepflicht von isoplus (Schweiz) AG.

10.3 Wünscht der Käufer Abnahmeprüfungen und sind diese nicht ausdrücklich im Lieferumfang enthalten, so müssen diese schriftlich vereinbart werden und gehen zu Lasten des Käufers. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die die isoplus (Schweiz) AG nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften bis zum Beweis des Gegenteils gemäss Ziff. 10.1 als vorhanden.

10.4 Mängelrügen heben die Zahlungsfrist nicht auf.

11. Versteckte Mängel

Versteckte Mängel welche bei Empfang der Ware oder der Eingangskontrolle nicht ohne weiteres festgestellt werden können sind sofort zu melden (analoges Vorgehen wie in Ziff. 10), sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefristen gemäss Ziffer 12.

12. Gewährleistung / Garantie

12.1 Die Garantie dauert für Deckenstrahlplatten 24 Monate ab Liefertag.

12.2 Für alle sonst von uns gelieferten, aber nicht unter der Bezeichnung Raschotherm® / isoplus (Schweiz) AG hergestellten Handelswaren und Bauteile gelten ausschliesslich die Gewährleistungsbedingungen der entsprechenden Vorlieferanten bzw. Hersteller, die wir auf Aufforderung mitteilen. Wenn nicht anders vermerkt, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Liefertag.

13. Garantieleistungen

13.1 Die Garantie erstreckt sich auf die in den Katalogen der isoplus (Schweiz) AG angegebenen Leistungen, auf die bestätigten Leistungen und die mängelfreie Beschaffenheit der Waren.

13.2 Die isoplus (Schweiz) AG erfüllt ihre Garantieverpflichtung, indem sie nach eigener Wahl defekte Waren bzw. Teile auf der Anlage kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Wandlung, Schadenersatz, Ersatz für Auswechslungskosten des Käufers, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Folgeschäden z.B. Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden, Gewinnausfall u.a.

13.3 Wenn aber aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) die Auswechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Käufer vorgenommen werden muss, übernimmt die isoplus (Schweiz) AG nur nach vorangehender gegenseitiger Absprache und Freigabe der isoplus (Schweiz) AG die nachzuweisenden Kosten nach den branchenüblichen Regieansätzen. Auswechslungen im Ausland sind von dieser Regelung nicht erfasst.

13.4 Diese Garantieleistungen sind nur gültig, wenn die isoplus (Schweiz) AG über einen eingetroffenen Schaden fristgemäss informiert wird (vgl. Ziff. 10. und 11.).

13.5 Die Garantie erlischt, wenn Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung der isoplus (Schweiz) AG Änderungen oder Reparaturen vornehmen.

13.6 Es ist Sache des Käufers, dafür zu sorgen, dass die Randbedingungen für eine normale Durchführung des Leistungsnachweises geschaffen sind.

14. Ausschluss der Garantie

14.1 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen (dies gilt insbesondere für die Statik aufgrund thermischer Belastung), ferner Nichtbeachtung der technischen Richtlinien der isoplus (Schweiz) AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie unsachgemässe Arbeit anderer. Von der Garantie ausgeschlossen sind ferner Mängel, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartung an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen, Befeuchtern oder Schäden durch Wassereinwirkung entstehen.

14.2 Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Ölbrennerdüsen, Dichtungen, Stopfbüchsen usw.), ebenso Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel usw.).

14.3 Im weitern sind ausgeschlossen: Schäden, verursacht durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern, Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, zu hohe Betriebstemperaturen, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden.

14.4 Die Garantie gilt nicht bei periodisch oder längerdauernder Entleerung der Anlage, bei Betrieb mit Dampf, Zugabe von Stoffen zum Heizungswasser, welche auf Stahl/Kupfer oder Dichtungsmaterial aggressiv wirken können, übermässige Schlammablagerung in den Heizkörpern oder andern Anlageteilen und bei zeitweiser oder ständiger Sauerstoffeinschleppung in die Anlage.

14.5 Ausgeschlossen sind: Transport- und Lagerschäden, Schäden durch unsachgemässe oder/und nachlässige Handhabung, Bearbeitung, Lagerung und Verlegung, Schäden durch Überbeanspruchung der Materialkennwerte, Schäden aufgrund natürlicher Abnutzung, Schäden durch dritte Personen verursacht, Schäden durch äussere Einwirkung bzw. Einflüsse wie z.B. höhere Gewalt geht nicht zu Lasten der isoplus (Schweiz) AG und wird generell nach dem Verursacherprinzip belastet.

15. Produkthaftpflicht

Soweit der Käufer keine eigene Haftung (mangelhafte Installation, Veränderung des Produktes, falsches Konzept, mangelhafte Beratung etc.) zu vertreten hat, kommt die isoplus (Schweiz) AG direkt für Schäden im Sinne des Produktehaftpflichtgesetzes auf. Der Käufer kann in diesem Fall den allenfalls gegen ihn vorgehenden Geschädigten direkt an die isoplus (Schweiz) AG verweisen.

16. Zahlungsbedingungen

16.1 Zahlungstermin ist 30 Tage netto ab Fakturadatum.

16.2 Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk irgendwelche Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, noch nicht erteilten Gutschriften oder von der isoplus (Schweiz) AG nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzubehalten.

16.3 Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn auch an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.

16.4 Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins von 8,00 % p.a. berechnet.

16.5 Der isoplus (Schweiz) AG steht es zu, die Auslieferung pendenter Aufträge von der Zahlung der fälligen Forderungen abhängig zu machen oder gar den Auftrag zu annullieren.

16.6 Ab einem gewissen Auftragsvolumen wird ein Drittel der Auftragssumme im Sinne einer Vorauszahlung sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt, sofern im Voraus vereinbart.

17. Besondere Bestimmungen

17.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind ab 03.07.2013 bis auf Widerruf gültig.

18. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das Domizil der isoplus (Schweiz) AG, somit 8500-Frauenfeld (TG).

19. Kontakt

isoplus (Schweiz) AG
Alte Landstrasse 39
CH 8546 Islikon
Tel.: +41(0)52 369 08 08
Fax: +41(0)52 369 08 09
Mail:
www: https://isoplus.ch